Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Februar 2015
§ 17
§ 17 – Betriebsnummer
(1) Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer). Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden. (2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt.
Kurz erklärt
- Die Landesstelle vergibt eine Betriebsnummer an Betriebsinhaber zur Identifizierung.
- Diese Nummer gilt für bestimmte Regelungen im Gesetz.
- Auch natürliche Personen können eine Betriebsnummer erhalten.
- Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor können auf Antrag eine Betriebsnummer bekommen.
- Die Betriebsnummer wird nur vergeben, wenn das Mitglied Erzeuger ist und noch keine Nummer hat.